Mitglied im FV Sarninghausen e.V. werden

Übersicht der Jahres- und Beitrittsgebühren

Mitgliedsgebühren im Verein

  Gebühr
Aufnahme
Beitrag
Jahr
Aktiv 80,00 € 75,00 €
Passiv 80,00 € 25,00 €
Schüler über 18 Jahre
mit Nachweis
0,00 € 25,00 €
Schule, Studium,
soz. Jahr
0,00 € 25,00 €
Jugend 0,00 € 15,00 €
Nicht geleisteter
Arbeitseinsatz
  35,00 €

 

Aktive Mitglieder haben grundsätzlich einen beitragsreduzierenden Arbeitseinsatz zu leisten (ausgenommen sind : Schwerbehinderte, Mitglieder über 65 Jahre, Mitglieder der Jugendgruppe, Frauen;). Bei nicht geleisteten Arbeitseinsatz erhöht sich der Jahresbeitrag um vorstehenden Betrag.

Hinweise:

Das Blinkern ist nur für aktive Mitglieder des Fischereivereins Sarninghausen u.U. e.V. erlaubt.
Gastkarten berechtigen nicht zum Blinkern!

Antrag:  Aufnahmeantrag des Fischereiverein Sarninghausen und Umgegend e.V.
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Aufnahmeantrag

Satzung:  Satzung des Fischereiverein Sarninghausen und Umgegend e.V. 
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Die Datenschutzerklärung des Fischereiverein Sarninghausen und Umgegend e.V.

Größe: 55 kb // Datei-Typ: Acrobat-Dokument zum Herunterladen!
 

Gewässerordnung:

Gewässer, auf die sich die Erlaubnis erstreckt:
Große Aue von Oldenburgs Wiesen bis Steyerberger Mühle
(km 12,5 bis 23,2)

Zugelassene Fanggeräte:
a) 4 (vier) Handangeln, davon höchstens 2 auf Raubfisch,
b) Senke bis 1 m² für den Fang von Köderfischen.

Zugelassene Wasserfahrzeuge: keine
Gemäß § 20 Abs. c kann der Vorstand den Einsatz von Wasserfahrzeugen genehmigen.

Besondere Auflagen:

  1. Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Person fischen (Nds.Fisch.G. §15).
  1. Den Fischereiaufsehern bzw. Kontrollorganen sind auf Verlangen Erlaubnisschein und gefangene Fische vorzulegen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.
  1. Verboten ist das Angeln in den Sohlgleiten in Eckershausen und der Siedemündung jeweils 50 m oberhalb und 100 m unterhalb des Wehrs sowie 50 m oberhalb des Steyerberger Wehrs.
  1. Das Angeln mit lebenden Köderfischen ist verboten.
  1. Unter- oder übermaßige Fische sind schonend zurückzusetzen. Dabei ist es unerlässlich, eine geeignete Unterlage, z.B. eine Abhakmatte, idealerweise mit Maßskala zu verwenden.
  1. Die Fangbegrenzung („bag limit“) beträgt für Hecht, Zander und Quappe jeweils 2 Stück pro Tag und Angler.
  1. In der Zeit vom 01.02. bis 31.05. ist das Spinnfischen verboten.
  1. Angeln in der Schonzeit:
    Das gezielte Angeln auf die geschonten Fischarten ist während der Schonzeiten verboten. Dennoch gefangene geschonte Fische sind schonend zurückzusetzen.
  1. Die täglichen Fänge sind laufend aufzuschreiben und entsprechend in die Fangliste einzutragen. Die Fangergebnisse sind spätestens zur Jahresmitgliederversammlung abzugeben oder direkt an den Fischereiverein Sarninghausen u.U.e.V. zu senden.

Ausübung der Angelfischerei:

Das Angeln und Betreten der Ufer hat in jeder Weise waidgerecht zu erfolgen. Der Fischfang darf nur mit den zugelassenen Fanggeräten ausgeübt werden. Es ist untersagt, Ruten ohne Beaufsichtigung am Wasser liegen zu lassen und sich zu entfernen. Das Angeln auf Raubfisch mit Köderfischen darf nur mit feststehender Rute erfolgen.

Verboten ist das Fischen mit Netzen und Reusen, das Stellen von Setz- oder Legeangeln sowie das Legen von Körben und Aalschnüren (Nachtschnüre), das Greifen, Stechen, Schießen und das Fangen durch Gebrauch von Schlingen oder unter Anwendung betäubender oder explodierender Stoffe oder Sprengmittel.

Es ist verboten, Fische folgender Art zu fangen:

Bachschmerle, Elritze, Groppe, Lachs, Meerforelle, Nase, Neunstachliger Stichling, Rapfen, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Stör.

Invasive Arten

Die folgenden Fischarten gelten als invasiv, das bedeutet, dass es verboten ist, diese nach dem Fang wieder zurückzusetzen:

Schwarzer Zwergwels Ameiurus melas
Argus-Schlangenkopffisch Channa argus
Zebra-Killifisch Fundulus heteroclitus
Westl. Mosquitofisch Gambusia affinis
Östl. Mosquitofisch Gambusia holbrooki
Sonnenbarsch Lepomis gibbosus
Amerikanischer Streifenbarsch Morone americana
Amurgrundel Perccottus glenii
Gestreifter Korallenwels Plotosus lineatus
Blaubandbärbling Pseudorasbora parva

Quelle: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Stand 01.01.2025

Schonzeiten und Mindestmaße:

Art M =Mindestmaß
E=Entnahmefenster
Schonzeit
Aal 50 – 75 cm E keine
Barsch 10 – 30 cm E 01.02. – 31.05.
Hecht 50 – 80 cm E 01.02. – 31.05.
Karpfen 35 cm M keine
Quappe 30 – 50 cm E keine
Schleie 25 cm M 01.04. – 31.05.
Zander 45 cm M 01.02. – 31.05.

Stand: 01.01.2025

Die Bestimmungen in dieser Gewässerordnung können jederzeit ohne Mitgliederbeschluss geändert werden, wenn sie sich aus der Notwendigkeit aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen ergeben oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich sind.

Aufnahmeantrag

Der ausgefüllte Antrag ist zum 1. Vorsitzenden zu schicken.

Vereinssatzung

Die Vereinssatzung vom 05.02.2011 kann als PDF heruntergeladen werden.

Datenschutzerklärung

Bestandteil des Aufnahmeantrages ist die folgende Einwilligungserklärung (Datenschutz).